Rechte bei einem Unwetter, Streik oder technischen Defekt

Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen beim Fliegen der angestrebte Flug nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Auch in diesen Fällen haben Sie Rechte.

Bei einem technischen Defekt findet grundsätzlich die Fluggastrechte-Verordnung aus dem Jahr 2004 Anwendung. Denn eine Verspätung eines Flugs infolge von einem technischen Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung, sodass Sie auch in diesen Fällen Ansprüche auf Entschädigung haben.

Anders ist die Lage bei Unwettern und schlechten Wetterverhältnissen. Die Fluggesellschaften haben keinerlei Einfluss auf das Wetter, sodass Unwetter ein außergewöhnlicher Umstand sind. Infolgedessen haben Passagiere bei extremen Unwettern keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Allerdings müssen beim Fliegen und dem Ausfall von Flügen aufgrund von Unwettern die Airlines Betreuungsleistungen anbieten. Zudem müssen die Airlines alternative Transportmöglichkeiten anbieten und möglichst schnell einen Transfer zum Reiseziel durchführen. Andernfalls wird ein Ticketkostenersatz fällig.

Das gleiche gilt für Streiks. Auch diese gelten als außergewöhnliche Umstände, sodass die Fluggesellschaft grundsätzlich keine Entschädigung an die Passagiere zahlen muss. Da Streiks einer der Hauptgründe für den Ausfall von Flügen sind, stehen Ihnen aber auch hier Rechte zu. Bei einer längeren Wartezeit als 2 Stunden muss die Airline Betreuungsleistungen anbieten und darüber hinaus schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung vornehmen.