Jährlich befördern Flugzeuge mittlerweile mehr als vier Milliarden Passagiere. Da ist es logisch, dass nicht immer alles glatt läuft. Aus diesem Grund gibt es eine Reihe an Rechten für Fluggäste, die die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche der Passagiere ergänzen und konkretisieren.
Fluggastrechte sind Rechte, die dem Verbraucherschutz dienen. Um den Verbraucherschutz und die damit verbundenen Rechte jedoch wirksam wahrnehmen zu können, ist es notwendig, dass Sie über diese Rechte Bescheid wissen.
Die Normierung der Fluggastrechte und deren Geltungsbereich
Da Fliegen überwiegend im zwischenstaatlichen Raum stattfindet, bedarf es diverse Vorschriften und Rechtsnormen für die verschiedenen, internationalen Anwendungsfälle. Diese finden sich sowohl im nationalen Recht, in internationalen Verträgen als auch im europäischen Recht. Fluggäste betrifft hierzulande vor allem das europäische Recht. Diesbezüglich hat das europäische Parlament am 11. Februar 2004 die Fluggastrechte-VO verabschiedet, die anschließend ziemlich genau ein Jahr später in Kraft trat. Die Fluggastrechte-Verordnung Nr.261/2004 betrifft alle Flüge, die innerhalb der EU angetreten werden.
Grundsätzlich differieren die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Fliegen, je nachdem, ob die Flüge in den Geltungsbereich der Fluggastverordnung fallen oder nicht. Dies ist zunächst der Fall, wenn Pauschalreisen mit einer EU-Airline angetreten werden, die an einem EU-Flughafen startet oder landet. Beim Fliegen mit Nicht-EU-Airlines gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn der Start an einem EU-Flughafen erfolgt. Wenn der Start also von einem Flughafen innerhalb der EU erfolgt, spielt es keine Rolle, ob sich der Sitz der Airline innerhalb der Europäischen Union befindet oder nicht. Grundsätzlich profitieren Reisende beim Fliegen folglich von den weitreichenden Verbraucherschutzrechten der Fluggastrechte-VO, wenn die Flüge aus Deutschland starten.
Umgekehrt gibt es allerdings auch Anwendungsfälle, bei denen die Fluggastrechte-Verordnung nicht zur Geltung kommt und die Reisenden auf internationales Recht oder das einfache Privatrecht angewiesen sind. Dies ist der Fall, wenn ein Flug mit einer Nicht-EU-Airline aus einem Drittstaat in die EU stattfindet. Wenn ein Passagier am Check-In zu spät ankommt und dies seine eigene Schuld ist, steht ihm ebenfalls keine Entschädigung nach der Fluggastrechte-VO zu.
Die verschiedenen Rechte von Reisenden beim Fliegen
Im Rahmen der europaweit geltenden Fluggastrechte-VO haben Sie eine Vielzahl von Rechten. Diese können zunächst nach den Anwendungsfällen unterschieden werden. Die Annullierung von Flügen, die Änderung der Abflugzeit, die Nichtbeförderung oder verloren gegangenes Gepäck sind solche Anwendungsfälle.
Zudem kann eine Differenzierung anhand der Art der Entschädigung erfolgen – teilweise bekommen die Reisenden Schadensersatz in Form von Geld oder einer anderen Leistung.